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   BSG, 26.11.1987 - 2 RU 2/86   

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https://dejure.org/1987,5504
BSG, 26.11.1987 - 2 RU 2/86 (https://dejure.org/1987,5504)
BSG, Entscheidung vom 26.11.1987 - 2 RU 2/86 (https://dejure.org/1987,5504)
BSG, Entscheidung vom 26. November 1987 - 2 RU 2/86 (https://dejure.org/1987,5504)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zur zeitlichen Begrenzung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen iS von Paragraph567 Abs 3 S 2 RVO

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.05.1978 - 1 RA 5/77

    Der Rentenversicherungsträger muß bestrebt sein, die berufliche Eingliederung

    Auszug aus BSG, 26.11.1987 - 2 RU 2/86
    Eine Teilförderung sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht möglich (vgl BSGE 46, 198, 202).

    Dies entspreche - wie der 1. Senat des BSG es bereits in seinem Urteil vom 30. Mai 1973 (BSGE 46, 198) zum Ausdruck gebracht habe - auch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

    § 556 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 567 Abs. 3 RVO ist vielmehr nur die Grundregel zu entnehmen, daß Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen sind (vgl BSGE 46, 198, 200; BSG AUB 1935, 26, mit Anm von Hoppe).

    Ebenso wie dies bedeutet, dem Verletzten keinen Eigenanteil aufzubürden, selbst wenn er durch die Maßnahmen Aufwendungen erspart (vgl BSGE aaO), kann der Verletzte im umgekehrten Falle keine finanzielle Förderung für Teilabschnitte verlangen (vgl BSGE 46, 198, 202).

  • BSG, 31.01.1980 - 11 RA 8/79

    Förderung einer beruflichen Umschulung

    Auszug aus BSG, 26.11.1987 - 2 RU 2/86
    Abgesehen davon, daß der Kläger auch unabhängig von der zeitlichen Leistungsbegrenzung lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Beklagten im Rahmen des § 556 Abs. 1 Nr. 2 RVO zustehenden Auswahlermessens besäße (BSGE 45, 290, 295; Brackmann aaO S 566b; vgl hierzu auch BSGE 49, 263, 264 und BSGE 50, 184, 185), erlaubt § 567 Abs. 3 Satz 2 RVO nach der Rechtsprechung des BSG dem Versicherungsträger nicht, eine länger als zwei Jahre dauernde Umschulung zu gewähren bzw zu fördern, wenn der Versicherte - wie hier - durch eine Umschulung eingegliedert werden kann, welche die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt.
  • BSG, 31.07.1980 - 11 RA 59/79

    Zur Frage, ob die Umschulung zum Heilpraktiker eine Maßnahme der beruflichen

    Auszug aus BSG, 26.11.1987 - 2 RU 2/86
    Abgesehen davon, daß der Kläger auch unabhängig von der zeitlichen Leistungsbegrenzung lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Beklagten im Rahmen des § 556 Abs. 1 Nr. 2 RVO zustehenden Auswahlermessens besäße (BSGE 45, 290, 295; Brackmann aaO S 566b; vgl hierzu auch BSGE 49, 263, 264 und BSGE 50, 184, 185), erlaubt § 567 Abs. 3 Satz 2 RVO nach der Rechtsprechung des BSG dem Versicherungsträger nicht, eine länger als zwei Jahre dauernde Umschulung zu gewähren bzw zu fördern, wenn der Versicherte - wie hier - durch eine Umschulung eingegliedert werden kann, welche die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt.
  • BSG, 15.03.1979 - 11 RA 36/78

    Bindend bewilligte Umschulungsförderung - Umschulungswechsel

    Auszug aus BSG, 26.11.1987 - 2 RU 2/86
    Die Neigung als rein subjektiver Berufswunsch kann deshalb kein entscheidendes Kriterium für die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers sein (vgl BSGE 48, 92, 95, 96).
  • BSG, 02.05.1979 - 2 RU 103/78

    Kein Eigenanteil des Verletzten bei Gewährung einer Studiumsbeihilfe nach dem

    Auszug aus BSG, 26.11.1987 - 2 RU 2/86
    Einer solchen Teilförderung steht entgegen, daß die Berufshilfe grundsätzlich als Sachleistung zu gewähren ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 2. Mai 1979, BSGE 48, 172, 173; Brackmann aaO S 566 f; Benz, WzS 1984, 225, 268).
  • Drs-Bund, 10.06.1975 - BT-Drs 7/3742
    Auszug aus BSG, 26.11.1987 - 2 RU 2/86
    Diese Auffassung steht im Einklang mit den ursprünglichen Motiven des RehaAnglG (vgl BT-Drucks 7/3742, S 49 zu § 11 Abs. 3; BT-Drucks 7/1237, S 7, 58; BT-Drucks 7/2256 S 10 zu 11 Buchst d).
  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 78/77

    Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers für die schulische Eingliederung

    Auszug aus BSG, 26.11.1987 - 2 RU 2/86
    Abgesehen davon, daß der Kläger auch unabhängig von der zeitlichen Leistungsbegrenzung lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Beklagten im Rahmen des § 556 Abs. 1 Nr. 2 RVO zustehenden Auswahlermessens besäße (BSGE 45, 290, 295; Brackmann aaO S 566b; vgl hierzu auch BSGE 49, 263, 264 und BSGE 50, 184, 185), erlaubt § 567 Abs. 3 Satz 2 RVO nach der Rechtsprechung des BSG dem Versicherungsträger nicht, eine länger als zwei Jahre dauernde Umschulung zu gewähren bzw zu fördern, wenn der Versicherte - wie hier - durch eine Umschulung eingegliedert werden kann, welche die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt.
  • BSG, 29.10.1975 - 12 RJ 290/72

    Wartezeit - Anrechnung - Vertriebener - Erstattung von Beiträgen - Abweichung von

    Auszug aus BSG, 26.11.1987 - 2 RU 2/86
    Der Senat folgt dieser Rechtsprechung trotz der im Schrifttum (s Brackmann aaO S 566 k; s auch Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 567 Anm 25) geäußerten Kritik (s BSGE 40, 292, 295).
  • BSG, 28.03.1990 - 9b/7 RAr 92/88

    Beschränkung der Freiheit der Berufswahl durch das Leistungsrecht der beruflichen

    Diese Vorschrift ist von der Rechtsprechung als rechtlich bindendes Verbot mit Ausnahmeregelung angesehen worden - aus dem allgemeinen Grundsatz eines durch seine Zweckbestimmung begrenzten Einsatzes der Mittel der Versichertengemeinschaft (so für den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Arbeit: BSG SozSich 1984, 357 = AuB 1985, 26 im Anschluß an die Entscheidungen der Rentensenate in BSGE 46, 198, 200 = SozR 2200 § 1237a Nr. 3; BSGE 49, 263, 265 = SozR 2200 § 1237a Nr. 10; BSGE 50, 184, 186 = SozR 2200 § 1237a Nr. 15; ebenso für den Bereich der Unfallversicherung BSG SozR 2200 § 567 Nr. 4).

    Diese Schlußfolgerung (so in BSGE 49, 263, 265 und BSG SozR 2200 § 567 Nr. 4) ist auch nach der Entstehungsgeschichte nicht zwingend: Im Entwurf hatte es noch geheißen "es sei denn, daß der Behinderte insbesondere wegen Art oder Schwere der Behinderung nur über eine länger dauernde Maßnahme eingegliedert werden kann".

    Sie betrafen ausnahmslos Berufswünsche außerhalb des Berufsbildungsbereiches (Fachhochschulstudium der Ökotrophologie - SozSich 1984, 357; Studium an der PH - BSGE 46, 198; zweijähriges Studium mit Praktikum zum Beruf der Erzieherin - BSGE 49, 263; Fachhochschulstudium zum Lebensmittelingenieur - SozR 2200 § 567 Nr. 4).

    Dem steht das im Reha-Bereich grundsätzlich anerkannte Sachleistungsprinzip (vgl. BSGE 48, 172; BSG in SozSich 81, 285 und BSG SozR 2200 § 567 Nr. 4) nicht entgegen.

  • BSG, 28.01.1993 - 2 RU 10/92

    Berufshilfe - zeitliche Begrenzung - Zweijahresfrist - Ausnahmeregel - keine

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 26. November 1987 (SozR 2200 § 567 Nr. 4) in Übereinstimmung mit zahlreichen früheren Entscheidungen des BSG (BSGE 46, 198, 200; 49, 263, 265; 50, 184, 186; Urteil vom 12. April 1984 - 7 Rar 39/83 - = SozSich 1984, 357 = AuB 1985, 26 mit Anm Hoppe) die Ausnahmeregel dahin ausgelegt, daß der Versicherungsträger eine länger als zwei Jahre dauernde Maßnahme nur fördern darf, wenn der Versicherte nicht durch eine bis zu zweijährige Maßnahme dauerhaft beruflich voll eingegliedert werden kann.

    Dabei wird das Landessozialgericht (LSG) neben der erforderlichen Eignung auch die Neigungen und bisherige Tätigkeit des Klägers "angemessen zu berücksichtigen" haben (BSGE aaO; BSG SozR 2200 § 567 Nr. 4).

    Sind konkrete berufsbildende Maßnahmen gegeben, die auch die Neigungen des Klägers angemessen berücksichtigen, so besteht kein Anspruch mehr darüber hinaus auf die "optimale", dh den Neigungen und Wünschen des Versicherten voll entsprechende Förderung, die insoweit über den Rahmen der Eingliederung hinausginge (BSG SozR 2200 § 567 Nr. 4).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2009 - L 10 R 2684/07

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - selbst beschaffte Maßnahme - Studium

    Der Träger der beruflichen Rehabilitation ist auch nicht verpflichtet, bei einer nicht förderungsfähigen beruflichen Rehabilitationsmaßnahme zumindest den Teil der Maßnahme zu finanzieren, der ihrem Leistungsaufwand bei einer notwendigen, von ihr zu fördernden beruflichen Eingliederung entspräche (BSG, Urteil vom 26.11.1987, 2 RU 2/86 in SozR 2200 § 567 Nr. 4).
  • LSG Bayern, 22.10.2003 - L 13 RA 115/02

    Weiterbildung zur Heilpraktikerin - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    So hat auch das BSG (vgl. Urteil vom 26.11.1987, 2 RU 2/86) entschieden, dass die Förderung bestimmter Studienabschnitte, die innerhalb einer insgesamt länger als zwei Jahre dauernden geschlossenen Berufsausbildung liegen, nicht möglich sei.
  • SG Hildesheim, 17.05.2013 - S 11 U 145/12
    Damit ist die Sicherung des erreichten sozialen Standorts im Beruf und Erwerbsleben vorrangig (Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 28.01.1993 - 2 RU 10/92 [juris Rn 17]; Urteil vom 26.11.1987 - 2 RU 2/86 [juris Rn 18 f]).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.1989 - L 10 U 933/87

    Berufshilfe - zeitliche Begrenzung - Teilförderung - Umschulung zur Jugend- und

    Vielmehr ist der Versicherungsträger auch bei Berücksichtigung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 SGB 4) gehalten, die berufliche Eingliederung des Versicherten in möglichst kurzer Zeit zu erreichen (BSG vom 26.11.1987 2 RU 2/86 = SozR 2200 § 567 RVO Nr. 4; BSG vom 30.5.1978 1 RA 5/77 = BSGE 46, 198, 200).
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